Satzung des JFV Leinepolder

§ 1 Name, Farben und Sitz des Vereins

(1)  Der Name des Vereins ist Jugendförderverein Leinepolder, abgekürzt JFV Leinepolder. Das Wappentier ist der Storch. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name JFV Leinepolder e. V.

(2)  Zum JFV Leinepolder gehören die Stammvereine TSV Edesheim, TSV Germania Hohnstedt, TSV Hollenstedt, VfR Salzderhelden, TSV Vogelbeck. Seinen Sitz hat der Verein in 37154 Northeim.

§ 2 Funktion der Stammvereine

(1)  Die Stammvereine sind verpflichtet, ihre Sportanlagen für den Trainings- und Spielbetrieb des JFV zur Verfügung zu stellen.

(2)  Zur Finanzierung des JFV Leinepolder leisten Sie einen jährlichen Beitrag, der bedarfsgerecht angepasst wird.

§ 3 Zweck

(1)  Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Besondere Bedeutung kommt der   Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen bei. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die angebotenen Sportarten. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiter. (Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist dabei stets impliziert.)

(2)  Die Zusammenarbeit mit den o. g. Stammvereinen und dem JFV wird durch einen

Kooperationsvertrag geregelt.

(3)  Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)    Die Mitglieder des Vorstandes können neben dem Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

(2)  Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt.

(3)  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

(4)  Die Mitgliedschaft endet

(1)  mit dem Tod des Mitglieds,

(2)  durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)  durch Ausschluss aus dem Verein

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder - wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied

Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(5)  Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:  - Mitgliederversammlung

-  Vorstand

-  Erweiterter Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im 2. Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einladungen zu den Versammlungen müssen spätestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand in Schriftform in den Vereinskästen der Stammvereine publiziert werden. Die Schaukästen befinden sich in 37154 Edesheim, Hinterdorfstraße an der Sporthalle; in 37154 Hohnstedt, Unterer Drauweg am Sporthaus; in 37154 Hollenstedt, Am Sportplatz am Sporthaus; in 37574 Salzderhelden, Alter Stadtweg an der Sporthalle und in 37574 Vogelbeck, Angerstraße an der Sporthalle.  Mitglieder die keinem Stammverein angehören, müssen ebenfalls unter Einhaltung der Frist schriftlich eingeladen werden. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich einfordert.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

-  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

-  Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,

-  Entlastung und Wahl des Vorstands,

-  Wahl der Kassenprüfer,

-  Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

-  Genehmigung des Haushaltsplans,

-  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

-  Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

-  Ernennung von Ehrenmitgliedern,

-  Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,- Beschlussfassung über Anträge.

(2)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

  1. auf Antrag des erweiterten Vorstandes,
  2. auf Antrag von mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitgliedern.

Der Antrag zu 2. ist schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Die Versammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages stattfinden.

(3) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und      Protokollführer zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem:

-     1. Vorsitzenden

-     2. Vorsitzenden

-     Kassenwart/ Kassenwartin

-     Schriftführer/ Schriftführerin

-     Beauftragte/ Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit

Der 1. Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins. Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.

Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den 1. Vorsitzenden. Weiterhin ist er für die Sozialangelegenheiten zuständig.

Der Kassenwart hat die gesamten Kassengeschäfte zu erledigen und unmittelbar nach Ablauf des Kalenderjahres die Jahresrechnung aufzustellen, die durch zwei Kassenprüfer zu prüfen ist. Weiterhin ist er für die Versicherungsangelegenheiten zuständig.

Der Schriftführer führt die Sitzungsprotokolle und erledigt den allgemeinen Schriftverkehr des Vereins. Weiterhin ist er für die Führung der Mitgliederdatei und das Passwesen zuständig.

Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit koordiniert die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit innerhalb und außerhalb des Vereins.

(2)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des erweiterten Vorstandes - darunter einer der Vorsitzenden - anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3)   Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(4)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

-      der 1. Vorsitzenden

-      der 2. Vorsitzenden               

-      der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(5)   Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(6)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 11 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

-  den Vorstandsmitgliedern

-  jeweils einem Beisitzer der Stammvereine

Die Beisitzer werden durch die Stammvereine bestimmt, sie vertreten die Interessen ihres Stammvereins und sind dessen Vorständen auskunftspflichtig.

Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf statt.

§ 12 Wahlen

Der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstands erfolgt auf drei Jahre, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Versetzt gewählt werden:            - 1. Vorsitzender/Schriftführer

- 2. Vorsitzender/Kassenwart/ Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit

Um die versetzte Wahl zu erreichen, werden der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, abweichend von der dreijährigen Wahlperiode, einmalig schon nach 2 Jahren nach Gründung des Vereins gewählt.

Zwei Kassenprüfer werden auf zwei Jahre, jährlich versetzt, gewählt.

Sämtliche Wahlen finden auf Zuruf und durch Handzeichen statt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheime Wahl durchzuführen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung bei der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

-  Ort und Zeit der Versammlung

-  der Versammlungsleiter

-  der Protokollführer

-  die Zahl der erschienenen Mitglieder

-  die Tagesordnung

-  die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

(4)  Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)  Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

(2)  Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Kassenprüfung

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2)  Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten anwesend sind und von diesen mehr als 2/3 für den Antrag stimmen. Ist nicht die erforderliche Zahl der Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser Versammlung genügt die 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2)  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2.

Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stammvereine mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden.

 

Die vorgenannte Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 13.02.2019 errichtet und in der Mitgliederversammlung des Vereins vom 22.05.2019 geändert.

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